Artikel 12.05 BSO

Schiffsführerprüfung

(1) Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete:

a)

Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften,

b)

Verhalten unter besonderen Umständen,

c)

Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges,

d)

Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern um das Schifferpatent der Kategorien B und C.

(2) Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind unbeschadet der Bestimmung des Artikel 12.10 Abs. 1 von der Ablegung der praktischen Prüfung (Abs. 1 Buchst. c) für die Schifferpatente der Kategorien A und D (Artikel 12.02) befreit.

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