Artikel 12.05 BSO
Schiffsführerprüfung
(1) Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete:
- a)
-
Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften,
- b)
-
Verhalten unter besonderen Umständen,
- c)
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Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges,
- d)
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Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern um das Schifferpatent der Kategorien B und C.
(2) Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind unbeschadet der Bestimmung des Artikel 12.10 Abs. 1 von der Ablegung der praktischen Prüfung (Abs. 1 Buchst. c) für die Schifferpatente der Kategorien A und D (Artikel 12.02) befreit.
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