Artikel 12.08 BSO
Entzug und Einschränkung des Schifferpatents
Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach Artikel 12.03 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies gilt auch, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstoßen hat.
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