Artikel 13.01 BSO

Grundregel

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, daß die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können und die Sicherheit der Schiffahrt gewährleistet ist.

(2) Bestehen bezüglich Bau- und Ausrüstung Zweifel, können anläßlich von Untersuchungen entsprechende Nachweise verlangt werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.