Artikel 15.01 BSO
Besatzung
(1) Die Besatzung aller Fahrzeuge muß nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen, der Schiffahrt und der sonstigen Gewässerbenutzer zu gewährleisten.
(2) Bei Fahrgastschiffen und Güterschiffen setzt die zuständige Behörde die Mindestbesatzung entsprechend Grö-ße, Bauart, Ausrüstung, Verwendung und Einsatzbereich des Fahrzeuges fest. Wenn die Besatzung aus mehr als einer Person besteht, muß ein Besatzungsmitglied in der Lage sein, den Schiffsführer vorübergehend zu ersetzen. Außerdem muß ein Besatzungsmitglied in der Bedienung und Wartung der Maschinenanlage ausgebildet sein.
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