Artikel 1.03 BSO

Allgemeine Sorgfaltspflicht

(1) Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere

a)
die Gefährdung oder Belästigung von Menschen,
b)
Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Ufer,
c)
Behinderungen der Schiffahrt und der Berufsfischerei,
d)
eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften

zu vermeiden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

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