Artikel 3.05 BSO
Lampen und Scheinwerfer
Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so gebraucht werden, daß sie
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mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können,
- b)
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blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.
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