Artikel 5.01 BSO

Allgemeines

(1) Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Vorschriften dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die Schiffahrtszeichen nach Absatz 2 erteilt werden.

(2) In Anlage B dieser Verordnung sind Art und Bedeutung der Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie der Zusatzzeichen geregelt.

(3) Die zuständige Behörde bestimmt, wo und welche Schiffahrtszeichen anzubringen oder zu entfernen sind.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.