Artikel 6.01 BSO

Allgemeine Verhaltensregeln

(1) Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird, deutlich und rechtzeitig auszuführen.

(2) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses alkoholischer Getränke, von Drogen oder Medikamenten oder aus anderen Gründen an der sicheren Führung eines Fahrzeuges gehindert ist, darf kein Fahrzeug führen.

(3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt insbesondere bei einer Menge von 0.40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0.8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atemoder Blutalkoholkonzentration führt. Bei Fahrgastschiffen oder Güterschiffen gilt dieses Verbot bereits ab einer Menge von 0.05 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0.1 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atemoder Blutalkoholkonzentration führt.

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