Art. 13 BayBQFG

Verfahren

(1) 1Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach Art. 12 Abs. 1 vorgelegten Unterlagen. 2In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Abs. 2 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. 3Sind die nach Art. 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. 4Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Abs. 2 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.

(2) 1Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. 2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4Für Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser genannten Staaten anerkannt wurden, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. 5Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) 1In den Fällen von Art. 12 Abs. 4 und 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Abs. 2 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. 2Im Fall des Art. 14 ist der Lauf der Frist nach Abs. 2 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(4) 1Die zuständige Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. 2In den Geschäftsbereichen der Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst ist zuständige Stelle im Sinn dieses Abschnitts, soweit nicht durch das jeweilige Fachrecht bestimmt, für Fachsportlehrerinnen und Fachsportlehrer im freien Beruf mit staatlicher Prüfung die Technische Universität München, für schulische Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse die jeweilige Regierung.

(5) 1Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. 2Art. 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Zuständigkeit kann bei Bedarf auf länderübergreifende Stellen im Sinn des Satzes 1 übertragen werden.

(6) Im Informationsportal zu den Einheitlichen Ansprechpartnern (§ 2 Abs. 1 der Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner) werden die Informationen nach Art. 57 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur Verfügung gestellt und zum Zwecke der elektronischen Verfahrensabwicklung im Sinn des Art. 57a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Verbindung mit den zuständigen Stellen ermöglicht.

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