Art. 7 BayBQFG

Form der Entscheidung

(1) Die Entscheidung über den Antrag nach Art. 4 Abs. 1 ergeht schriftlich oder elektronisch.

(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinn des Art. 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung darzulegen.

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