§ 1 BayBTWahlOrgV

Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für Landkreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die Anordnung trifft der Kreiswahlleiter.

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