Art. 2 BayDarlRueVerwG

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.