Art. 17 BayDiG
Digitale Dienste
(1) 1Die Behörden sollen geeignete Dienste auch digital über allgemein zugängliche Netze anbieten. 2Die Behörden sollen dabei zugleich die Informationen bereitstellen, die ihre sachgerechte und nutzerfreundliche digitale Inanspruchnahme ermöglichen.
(2) Für die Nutzung des digitalen Weges werden vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Kosten erhoben.
(3) 1Veröffentlichungspflichtige Mitteilungen und amtliche Verkündungsblätter sollen auch digital bekannt gemacht werden. 2Vorbehaltlich entgegenstehender rechtlicher Vorgaben kann die Bekanntmachung ausschließlich digital erfolgen, wenn eine Veränderung der veröffentlichten Inhalte ausgeschlossen ist und die Einsichtnahme auch unmittelbar bei der die Veröffentlichung veranlassenden Stelle auf Dauer gewährleistet wird. 3Das Nähere regelt die Staatsregierung für ihren Bereich durch Bekanntmachung.
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