Art. 31 BayDiG

Identifizierung am Nutzerkonto, Schriftformersatz

(1) 1Der Nachweis der Identität eines Nutzers kann durch unterschiedliche Identifizierungsmittel erfolgen. 2Vor jeder Verwendung muss der Nutzer die Zustimmung zur Verarbeitung seiner Identitätsdaten für die konkrete digitale Verwaltungs- und Justizleistung erteilen. 3Der Nutzer kann die Zustimmung zur Verarbeitung seiner Identitätsdaten auch generell für alle Verwaltungs- und Justizleistungen erteilen. 4In den Fällen des Satzes 3 ist der Nutzer bei der Zustimmung über deren rechtliche Folgen zu informieren. 5Die Zustimmung ist zu protokollieren und kann jederzeit widerrufen werden.

(2) 1In Verwaltungsverfahren und der sonstigen digitalen Kommunikation über den Portalverbund kann sich jeder Nutzer unter Inanspruchnahme des Nutzerkontos identifizieren

1.

durch einen Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG, nach § 78 Abs. 5 AufenthG oder nach § 12 eIDKG,

2.

durch ein sicheres Verfahren nach § 87a Abs. 6 Satz 1 AO,

3.

durch Dienste anderer Mitgliedstaaten, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 910/2014 auf dem Vertrauensniveau

a)

„substanziell“ oder

b)

„hoch“

notifiziert worden sind oder

4.

durch ein anderes sicheres Verfahren, das gesetzlich oder durch Rechtsverordnung der Staatsregierung als Identifizierungs- oder Authentifizierungsmittel oder zum Ersatz der Schriftform zugelassen ist.

 2Die zuständige Behörde kann von einer Identifizierung durch ein Verfahren im Sinne des Satzes 1 für einzelne Verwaltungsverfahren absehen, soweit Sicherheitsbedenken nicht entgegenstehen. 3Satz 1 Nr. 2, 3 Buchst. a und Nr. 4 sowie Satz 2 gelten nicht, soweit durch gesetzliche Vorschrift ein Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG, nach § 78 Abs. 5 AufenthG oder nach § 12 eIDKG genutzt wird. 4In begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde ein Verfahren im Sinne des Satzes 3 auch für weitere Verwaltungsverfahren vorsehen.

(3) 1Das nach § 87a Abs. 6 Satz 1 AO eingesetzte sichere Verfahren ersetzt im Falle der Identifizierung und Authentifizierung am Nutzerkonto auch eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform. 2Gleiches gilt für Dienste anderer Mitgliedstaaten, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 910/2014 auf dem Vertrauensniveau „substanziell“ oder „hoch“ notifiziert worden sind.

(4) Abs. 3 gilt auch abweichend von § 8 Abs. 6 Satz 2 OZG.

(5) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform wird auch ersetzt

1.

bei Übermittlung eines elektronischen Dokuments

a)

aus einem Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne von § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) – besonderes elektronisches Behördenpostfach – oder aus einem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft (elektronische Poststelle eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft) oder

b)

an ein besonderes elektronisches Behördenpostfach oder eine elektronische Poststelle eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft, wenn das elektronische Dokument versandt wurde,

aa)

aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach im Sinne von § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO,

bb)

aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach oder von einer elektronischen Poststelle eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft oder

cc)

aus einem Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung im Sinne von § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ZPO (besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach)

oder

2.

durch die Verwendung von elektronischen Siegeln im Sinne des Abschnitts 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

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