Art. 33 BayDiG

Digitale Akten

(1) 1Die staatlichen Behörden sollen, Landratsämter und sonstige Behörden können, ihre Akten digital führen. 2Die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sind zu wahren. 3Die verarbeiteten Daten sind vor Informationsverlust sowie unberechtigten Zugriffen und Veränderungen zu schützen.

(2) Nutzt eine Behörde die digitale Aktenführung, soll sie Akten, Vorgänge und Dokumente gegenüber anderen Behörden unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen digital übermitteln.

(3) 1Papierdokumente sollen in ein digitales Format übertragen und gespeichert werden. 2Sie können anschließend vernichtet werden, soweit keine entgegenstehenden Pflichten zur Rückgabe oder Aufbewahrung bestehen. 3Bei der Übertragung ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die digitale Fassung mit dem Papierdokument übereinstimmt.

(4) Die Verfahren zur digitalen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung sind schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderung grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.

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