Art. 38 BayDiG

Auftragsverarbeitung durch staatliche Stellen

(1) 1Unabhängig vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfolgt die datenschutzrechtliche Auftragsverarbeitung durch staatliche Stellen für öffentliche Stellen auf Grundlage eines Vertrages im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 DSGVO oder § 62 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und mit dem Vertragsinhalt, wie er nach Maßgabe dieses Artikels bestimmt wird, wenn und soweit die Auftragsverarbeitung nicht anderweitig gesetzlich geregelt ist. 2Zur Begründung eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses durch Vertrag teilt der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter in Textform mit:

1.

Gegenstand und Dauer der Verarbeitung,

2.

Art und Zweck der Verarbeitung,

3.

die Art der personenbezogenen Daten und

4.

die Kategorien betroffener Personen.

(2) 1Bereits bestehende Auftragsverarbeitungsverhältnisse im Sinne des Abs. 1 Satz 1 werden zum Ablauf des dritten auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Kalenderjahres ungültig, soweit nicht rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter ein bestehendes Auftragsverarbeitungsverhältnis in Textform bestätigt und der jeweils andere Vertragspartner zustimmt. 2Die allgemeinen Nutzungsbedingungen zur datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitung werden in der jeweils geltenden Fassung, die durch Bekanntmachung der Staatsregierung im Bayerischen Ministerialblatt festgelegt werden, Bestandteil des Vertrages im Sinne des Abs. 1 Satz 1, soweit Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter nicht eine abweichende individualvertragliche Vereinbarung treffen. 3Die allgemeinen Nutzungsbedingungen zur datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitung können auch Regelungen zur Begründung von weiteren Auftragsverarbeitungsverhältnissen enthalten.

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