Art. 43 BayDiG

Behördenübergreifende Pflichten

(1) 1Die Sicherheit der informationstechnischen Systeme der Behörden ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen. 2Die Behörden treffen zu diesem Zweck angemessene technische und organisatorische Maßnahmen im Sinn von Art. 32 DSGVO und Art. 32 des Bayerischen Datenschutzgesetzes und erstellen die hierzu erforderlichen Informationssicherheitskonzepte.

(2) Werden staatlichen oder sonstigen an das Behördennetz angeschlossenen Stellen Informationen bekannt, die zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik von Bedeutung sind, unterrichten diese das Landesamt und ihre jeweilige oberste Dienstbehörde unverzüglich hierüber, soweit andere Vorschriften oder Vereinbarungen mit Dritten nicht entgegenstehen.

(3) Die staatlichen und die sonstigen an das Behördennetz angeschlossenen Stellen unterstützen das Landesamt bei Maßnahmen nach Art. 42 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, soweit keine Vorschriften entgegenstehen.

(4) Bei der Planung und Umsetzung von maßgeblichen neuen Digitalisierungsvorhaben des Landes ist das Landesamt zur Gewährleistung der Sicherheit in der Informationstechnik durch die jeweils zuständige Stelle frühzeitig zu beteiligen und es ist ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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