Art. 54 BayDiG

Organisation der BayKommun

(1) 1Die BayKommun regelt ihre inneren Verhältnisse durch Satzung. 2Der Erlass sowie die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Organe der BayKommun sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung.

(3) 1Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. 2Von den Trägern entsenden in den Verwaltungsrat

1.

für den Freistaat Bayern

a)

das Staatsministerium für Digitales zwei Vertreter,

b)

das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zwei Vertreter,

c)

das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration einen Vertreter,

2.

die Gemeinden, Landkreise und Bezirke jeweils einen Vertreter des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Bezirketags.

(4) 1Die Entsendung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. 2Für jeden Vertreter im Verwaltungsrat ist für den Fall der Verhinderung eine Vertretung zu entsenden. 3Eine vorzeitige Abberufung ist durch denjenigen, der die Vertreter entsandt hat, zulässig. 4In diesem Fall ist für den Rest der Amtszeit ein neuer Vertreter zu entsenden. 5Bis zu dessen Entsendung werden die Aufgaben durch den bisherigen Vertreter weiter wahrgenommen.

(5) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertretung. 2Der Verwaltungsrat entscheidet mit einer Mehrheit von sechs Stimmen, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist. 3Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 4Beamte der Träger nehmen ihre Aufgaben im Verwaltungsrat im Rahmen ihres Hauptamtes wahr. 5Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil. 6Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die BayKommun gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Der Verwaltungsrat entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten der BayKommun, insbesondere über:

1.

strategische und allgemeine Grundsätze für die Tätigkeit der BayKommun,

2.

den Erlass von Satzung und Geschäftsordnung für die BayKommun und ihre Änderungen,

3.

den Sitz der BayKommun,

4.

die Feststellung des Wirtschaftsplanes und seine Änderungen,

5.

die Bestellung der Jahresabschlussprüferin oder des Jahresabschlussprüfers,

6.

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts,

7.

die Ergebnisverwendung,

8.

die Entlastung der Geschäftsführung,

9.

die Auswahl, Einstellung, Verlängerung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Geschäftsführung,

10.

allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten und

11.

Grundsatzfragen der Personalverwaltung.

(7) Der Verwaltungsrat kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der BayKommun unterrichten lassen.

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