Art. 57a BayDiG
Änderung des Bayerischen Digitalgesetzes
Art. 19 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) vom 22. Juli 2022 (GVBl. 374, BayRS 206-1-D) wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Die Behörden bieten geeignete Verwaltungsleistungen auch digital an. 2Die Gemeindeverbände und die Gemeinden sollen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises geeignete Verwaltungsleistungen auch digital anbieten.
(2) 1Behördliche Formulare, die zur Verwendung durch Beteiligte dienen, sind in digital ausfüllbarer Form zum Abruf und zur sicheren Datenübermittlung an die Behörden bereitzustellen. 2Dies gilt nicht, soweit Verwaltungsleistungen gemäß Abs. 1 vollständig digital angeboten werden. 3Ist aufgrund einer Rechtsvorschrift ein bestimmtes Formular zwingend zu verwenden, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt.“
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.