Art. 6 BayDiG
Nachhaltigkeit
1Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind staatliche Behörden verpflichtet, bei ihrer digitalen Aufgabenerfüllung Aspekte der Ökologie und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen, insbesondere
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bei der Beschaffung der IT-Infrastruktur auf eine Wiederverwertbarkeit der Rohstoffe, auf hohe Energieeffizienz sowie auf umweltgerechtes Verpackungsmaterial zu achten,
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bei der Server-Betreuung und beim Server-Betrieb auf Energieeffizienz und -sparsamkeit zu achten,
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für eine umweltgerechte Entsorgung der IT-Infrastruktur Sorge zu tragen,
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bei Beschaffung, Entwicklung und Einsatz von Software und mobilen Applikationen auf Energieeffizienz hinzuwirken,
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nach Möglichkeit auf Dienstreisen zu verzichten und sie durch digitale Formen der Zusammenarbeit zu ersetzen.
2Den Gemeinden und Gemeindeverbänden und den sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten gemäß Satz 1 empfohlen.
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