§ 10 BayDiV
Erklärung zur Barrierefreiheit, Kontaktmöglichkeit
1Die Verpflichteten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 veröffentlichen nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie der nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte eine Erklärung zur Barrierefreiheit. 2Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist regelmäßig, zumindest einmal jährlich, zu prüfen und zu aktualisieren. 3Die Verpflichteten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 stellen über die jeweilige Website oder mobile Anwendung eine Kontaktmöglichkeit bereit, über die Nutzer Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit mitteilen oder Informationen, die nicht barrierefrei dargestellt werden müssen, anfordern können.
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