§ 4 BayDiV
Datenverarbeitung am Nutzerkonto und zu Identifizierungszwecken
(1) 1Zur Feststellung der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos dürfen bei Registrierung und Nutzung durch eine natürliche Person folgende Daten verarbeitet werden:
- 1.
-
Familienname,
- 2.
-
Geburtsname,
- 3.
-
Vornamen,
- 4.
-
akademischer Grad,
- 5.
-
Tag der Geburt,
- 6.
-
Ort der Geburt,
- 7.
-
Geburtsland,
- 8.
-
Anschrift,
- 9.
-
Staatsangehörigkeit,
- 10.
-
bei Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder des § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland, die Dokumentenart sowie das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen,
- 11.
-
die eindeutige Kennung sowie die spezifischen Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 übermittelt werden,
- 12.
-
die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird, und
- 13.
-
die Postfachreferenz des Nutzerkontos.
2Bei späterer Nutzung des Nutzerkontos im Sinne des Satzes 1 mit der eID-Funktion sind grundsätzlich das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu übermitteln; bei elektronischen Identifizierungsmitteln nach Satz 1 Nr. 12 und 13 nur die jeweilige eindeutige Kennung. 3Zur Feststellung der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos dürfen bei Registrierung und Nutzung durch eine juristische Person oder Vereinigung, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, folgende Daten verarbeitet werden:
- 1.
-
Firma,
- 2.
-
Name oder Bezeichnung,
- 3.
-
Rechtsform oder Art der Organisation,
- 4.
-
Registergericht,
- 5.
-
Registerart,
- 6.
-
Registernummer,
- 7.
-
Registerort, soweit vorhanden,
- 8.
-
Anschrift des Sitzes oder der Niederlassungen,
- 9.
-
die eindeutige Kennung sowie spezifische Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 übermittelt werden,
- 10.
-
die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird,
- 11.
-
die Postfachreferenz des Nutzerkontos und
- 12.
-
Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter.
4Ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Daten nach Satz 3 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 11 zu erheben; soweit eine natürliche Person für eine Organisation handelt, sind die gespeicherten personenbezogenen Daten nach Satz 1 mit Ausnahme der „Anschrift“ und die Daten nach Abs. 2 zu verwenden. 5Daten im Sinne der Sätze 1 und 3 dürfen auch zwischen den Nutzerkonten von Bund und Ländern ausgetauscht werden.
(2) Zur Kommunikation mit dem Nutzer können zusätzlich folgende Daten verarbeitet werden:
- 1.
-
Anrede,
- 2.
-
weitere Anschriften,
- 3.
-
De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines anderen EU-/EWR-Staates nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
- 4.
-
E-Mail-Adresse,
- 5.
-
Telefon- oder Mobilfunknummer,
- 6.
-
Telefaxnummer.
(3) Elektronische Dokumente zu Verwaltungsvorgängen, Status- und Verfahrensinformationen dürfen innerhalb des Nutzerkontos verarbeitet werden.
(4) 1Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfolgen. 2Eine dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten und deren Übermittlung an und Verwendung durch die für die Verwaltungsleistung zuständige Behörde ist zulässig. 3Im Falle der dauerhaften Speicherung muss der Nutzer jederzeit die Möglichkeit haben, das Nutzerkonto und alle gespeicherten Daten selbstständig zu löschen.
(5) Die für die Abwicklung einer Verwaltungsleistung zuständige Behörde kann im Einzelfall die für die Identifizierung des Nutzers erforderlichen Daten bei der für das Nutzerkonto zuständigen Stelle elektronisch abrufen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.