§ 1 BayDokZugV

Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen Blindheit, Erblindung oder einer anderen Sehbehinderung nach Maßgabe von Art. 2 BayBGG zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).

(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayBGG gegenüber jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBGG, dem Bayerischen Rundfunk und der Landeszentrale für neue Medien (Verpflichtete) sowie gegenüber den Staatsanwaltschaften, soweit diese ein Verwaltungsverfahren durchführen, geltend machen.

(3) Auf das Bußgeldverfahren findet diese Verordnung keine Anwendung.

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