§ 1 BayeAktV-V

Elektronische Aktenführung

(1) 1Die Prozessakten können beim Verwaltungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten elektronisch geführt werden. 2Durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration wird bestimmt, bei welchen Gerichten, Spruchkörpern oder Verfahren und in welchem Umfang die Akten elektronisch geführt werden.

(2) 1Soweit in einem Verfahren Dokumente Aktenbestandteil werden sollen, die nach behördlicher Einstufung dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher unterliegen, ist die Akte abweichend von Abs. 1 in Papierform zu führen. 2Soweit bereits eine elektronische Akte angelegt wurde, ist diese in die Papierform umzuwandeln.

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