1Alle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der im Staatshaushalt hierfür jeweils zur Verfügung gestellten Mittel gewährt. 2Die Mittel für Zuwendungen nach den Art. 6 und 7 sind dabei getrennt auszuweisen. 3Es gelten die allgemeinen haushalts- und zuwendungsrechtlichen Vorschriften.