Art. 5 BayEbFöG

Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

1Alle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der im Staatshaushalt hierfür jeweils zur Verfügung gestellten Mittel gewährt. 2Die Mittel für Zuwendungen nach den Art. 6 und 7 sind dabei getrennt auszuweisen. 3Es gelten die allgemeinen haushalts- und zuwendungsrechtlichen Vorschriften.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.