Art. 16 BayEG
Rückenteignung
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit der Enteignungsbegünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Fristen (Art. 31 Abs. 1 Nr. 3, Art. 32) zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat.
(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn
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der Enteignete selbst das Grundstück im Weg der Enteignung erworben hatte,
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ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks zugunsten eines anderen eingeleitet worden ist und der enteignete frühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, daß er das Grundstück binnen angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwenden wird,
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mit der zweckgerechten Verwendung begonnen worden ist oder
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seit Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses 20 Jahre verstrichen sind.
(3) 1Der Antrag auf Rückenteignung ist spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Verwendungsfrist bei der Enteignungsbehörde einzureichen. 2§§ 206 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs1 gelten entsprechend.
(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(5) 1Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufgehoben ist, kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. 2Ist durch Enteignung das Eigentum an einem Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück belastet oder ein Rechtsverhältnis nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 begründet worden, so kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Eigentümer des Grundstücks oder Inhaber des Rechts oder der aus dem Rechtsverhältnis Verpflichtete die Aufhebung der Belastung oder des Rechtsverhältnisses verlangen. 3Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(6) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Dritten Teils sinngemäß.
Fußnote(n):
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- BGBl. FN 400-2
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