1Die Behörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen. 2Art. 8 bis 13 gelten sinngemäß.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.