Art. 25 BayEG

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1Die Behörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen. 2Art. 8 bis 13 gelten sinngemäß.

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