Art. 47 BayEG
Grundrechtseinschränkung
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes1, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung2) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Fußnote(n):
- 1
- BGBl. FN 100-1
- 2
- BayRS 100-1-S
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