Art. 5 BayEG

Zulässigkeit der Enteignung für den Ersatz entzogener Rechte

1Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in Teil II vorgesehen ist. 2Sollen nach Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Grundstücke in Anspruch genommen werden, die nicht dem Enteignungsbegünstigten gehören, so gelten Art. 4 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.