§ 2 BayEUWahlOrgV
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ernennt den Landeswahlleiter und seinen Stellvertreter, die Regierungen ernennen die Kreiswahlleiter, die Stadtwahlleiter und ihre Stellvertreter.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.