§ 2 BayFachAkadAusbV

Ausbildungsrichtungen

(1) Fachakademien können nur in folgenden Ausbildungsrichtungen errichtet und betrieben werden:

1.

Brau- und Getränketechnologie,

2.

Darstellende Kunst,

3.

Fremdsprachenberufe,

4.

Hauswirtschaft,

5.

Heilpädagogik,

6.

Medizintechnik,

7.

Raum- und Objektdesign,

8.

Restauratorenausbildung,

9.

Sozialpädagogik,

10.

Wirtschaft.

(2) Innerhalb der Ausbildungsrichtungen dürfen Fachrichtungen nur geführt werden, wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus sie festgelegt hat.

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