§ 2 BayFachAkadAusbV
Ausbildungsrichtungen
(1) Fachakademien können nur in folgenden Ausbildungsrichtungen errichtet und betrieben werden:
- 1.
-
Brau- und Getränketechnologie,
- 2.
-
Darstellende Kunst,
- 3.
-
Fremdsprachenberufe,
- 4.
-
Hauswirtschaft,
- 5.
-
Heilpädagogik,
- 6.
-
Medizintechnik,
- 7.
-
Raum- und Objektdesign,
- 8.
-
Restauratorenausbildung,
- 9.
-
Sozialpädagogik,
- 10.
-
Wirtschaft.
(2) Innerhalb der Ausbildungsrichtungen dürfen Fachrichtungen nur geführt werden, wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus sie festgelegt hat.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.