§ 2 BayFachlAIEV
1Das Staatsinstitut gliedert sich in fünf Abteilungen. 2Es obliegt
- 1.
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der Abteilung I in Augsburg und der Abteilung V in Bayreuth die pädagogische Ausbildung der Fachlehrer für Werken, Technisches Zeichnen, Kurzschrift, Maschinenschreiben,
- 2.
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der Abteilung II in München und der Abteilung III in Nürnberg die pädagogische Ausbildung der Fachlehrerinnen für Handarbeit und Hauswirtschaft,
- 3.
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der Abteilung IV in Ansbach die Ausbildung von Fachlehrern an beruflichen Schulen
3Jede Abteilung steht unter eigener fachlicher Leitung.
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