Art. 1b BayFAG
Einkommensteuerersatz
1Die Gemeinden erhalten als Einkommensteuerersatz 26,08 Prozent der auf den Ausgleich für
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überproportionale Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und
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Belastungen durch Steuerrechtsänderungen im Einkommensteuergesetz
entfallenden Beträge des Landesanteils an der Umsatzsteuer, wenn die Gemeinden nicht einen eigenen Ausgleich dafür erhalten. 2Für die Aufteilung des Einkommensteuerersatzes ist § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
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