Art. 8 BayFamGG

Rechtsweg

1Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Art. 1 bis 7 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. 2Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.