Art. 9a BayFamGG
Übergangsvorschrift
(1) 1Dieses Gesetz gilt für ab dem 1. Oktober 2015 geborene Kinder. 2Familiengeld wird frühestens ab 1. September 2018 gezahlt.
(2) 1Für den Lebensmonat eines vor dem 1. September 2017 geborenen Kindes, der ab dem 1. September 2018 beginnt, prüft die zuständige Behörde von Amts wegen, ob der berechtigten Person
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nach diesem Gesetz oder
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auf Grund eines vor dem 1. September 2018 gestellten Antrags oder einer vor dem 1. September 2018 vorgenommenen Bewilligung nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz allein oder in Verbindung mit dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz
die höhere Leistung zusteht. 2Die berechtigte Person erhält ab diesem Lebensmonat die jeweils höhere Leistung. 3Die Sätze 1 bis 2 gelten für Kinder im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch dann, wenn die Aufnahme mit dem Ziel der Annahme ab dem 1. September 2017 erfolgt ist. 4Ab dem Lebensmonat, zu dem der Anspruch nach diesem Gesetz die nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz allein oder in Verbindung mit dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz zustehenden Leistungen erstmals übersteigt, werden für das jeweilige Kind Leistungen nach diesem Gesetz gewährt. 5Ein Anspruch nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz allein oder in Verbindung mit dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz besteht daneben nicht mehr.
(3) Im Übrigen werden Leistungen für Lebensmonate, die bis zum 1. September 2018 beginnen, nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz oder dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz und Leistungen für Lebensmonate, die ab dem 1. September 2018 beginnen, nach diesem Gesetz gewährt.
(4) 1Für Entscheidungen auf Grund eines bis zum 31. Juli 2019 gestellten Antrags wird vermutet, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 hat. 2Die zuständige Behörde bleibt zur Überprüfung des gewöhnlichen Aufenthalts berechtigt. 3Für Entscheidungen auf Grund eines vor dem 1. September 2018 gestellten Antrags findet Art. 2 Abs. 1 Satz 3 keine Anwendung.
(5) Für Entscheidungen auf Grund eines bis 1. Juli 2019 gestellten Antrags wird vermutet, dass die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 vorgelegen hat.
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