§ 13 BayFFoerdAbgV

Sole, Erdwärme

Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2005 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe für Erdwärme und Sole, soweit diese natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird, befreit.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.