§ 7 BayFFoerdAbgV

Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Abgabenordnung

Bei der Erhebung und Bezahlung der Feldes- oder Förderabgaben sind ergänzend, soweit im Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl I S. 1253) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) in der jeweils gültigen Fassung keine anderweitige Regelung getroffen worden ist, folgende Vorschriften der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 613) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden:

1.

über den Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36 ,

2.

über das Steuerschuldverhältnis §§ 40 bis 42 , 44 und 45 ,

3.

über die Haftung §§ 69 bis 71 73 bis 75 , und 77 ,

4.

über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel § 90 , § 93 , 96 Abs. 1 bis 7 Satz 2 , §§ 97 bis 99 und 101 bis 107 ,

5.

über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen §§ 145 bis 147 ,

6.

über die Steuererklärungen § 152 Abs. 1 bis 3 ,

7.

über die Steuerfestsetzung § 156 Abs. 2 , §§ 163, 169 mit der Maßgabe, daß die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, und § 170 ,

8.

über die Zahlung und Aufrechnung § 224 Abs. 2 , §§ 225 und 226 ,

9.

über die Zahlungsverjährung §§ 228 bis 232 ,

10.

über die Verzinsung §§ 233, 233a mit der Maßgabe, daß der Zinslauf nach 24 Monaten beginnt und nach fünf Jahren endet, §§ 235 und 237 bis 239 ,

11.

über die Säumniszuschläge § 240 .

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