§ 7 BayFFoerdAbgV
Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Abgabenordnung
Bei der Erhebung und Bezahlung der Feldes- oder Förderabgaben sind ergänzend, soweit im Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl I S. 1253) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) in der jeweils gültigen Fassung keine anderweitige Regelung getroffen worden ist, folgende Vorschriften der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 613) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden:
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
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über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel § 90 , § 93 , 96 Abs. 1 bis 7 Satz 2 , §§ 97 bis 99 und 101 bis 107 ,
- 5.
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über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen §§ 145 bis 147 ,
- 6.
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über die Steuererklärungen § 152 Abs. 1 bis 3 ,
- 7.
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über die Steuerfestsetzung § 156 Abs. 2 , §§ 163, 169 mit der Maßgabe, daß die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, und § 170 ,
- 8.
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über die Zahlung und Aufrechnung § 224 Abs. 2 , §§ 225 und 226 ,
- 9.
- 10.
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über die Verzinsung §§ 233, 233a mit der Maßgabe, daß der Zinslauf nach 24 Monaten beginnt und nach fünf Jahren endet, §§ 235 und 237 bis 239 ,
- 11.
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über die Säumniszuschläge § 240 .
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