§ 2 BayFHSchkiTraeV

(1) Die Zuschüsse werden nach Maßgabe des Staatshaushalts und unter Berücksichtigung von Leistungen des Bundes nach dem Hochschulbauförderungsgesetz gewährt.

(2) Maßnahmen werden nur im Rahmen der staatlichen Kostenrichtwerte bezuschußt.

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