§ 9 BayFHSchkiTraeV

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung staatlicher Zuschüsse zur Errichtung und zum Betrieb von Fachhochschulen einer Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts vom 27. September 1972 (BayRS 2210-6-2-K), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 1983 (GVBl S. 41), außer Kraft.

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