Art. 10 BayFiG
Abmarkung
1Die Grenze eines Fischereirechts soll in entsprechender Anwendung des Abmarkungsgesetzes und der hierzu erlassenen Vollzugsvorschriften auf Antrag eines Beteiligten abgemarkt werden, soweit sie einwandfrei feststeht oder die beteiligten Fischereiberechtigten sich auf einen Grenzverlauf einigen und die Fischereirechtsgrenze nicht mit der abgemarkten Grenze eines Ufergrundstücks zusammenfällt. 2Die Grenzen nach Satz 1 werden im Liegenschaftskataster nachgewiesen. 3Beteiligte an der Abmarkung sind die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte durch die Abmarkung unmittelbar berührt sind, und die Eigentümer der Ufergrundstücke, auf denen die Grenzzeichen gesetzt werden sollen.
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