Art. 15 BayFiG
Keine Anwendung auf geschlossene Gewässer
(1) Die Bestimmungen der Art. 12 bis 14 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2.
(2) An einem neu zu schaffenden geschlossenen Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 3 von geringer Größe, das als Ausgleichs-, Ersatz- oder Artenschutzmaßnahme ausschließlich Zwecken des Naturschutzes zu dienen bestimmt wird, kann die Ausübung des Fischereirechts beschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es sich nicht um ein Überschwemmungsgebiet handelt.
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