Art. 22 BayFiG
Allgemeines
(1) 1Fischereipachtverträge sind für mindestens zehn Jahre und mit höchstens drei Personen als Pächtern abzuschließen. 2Die Verpachtung von Koppelfischereien oder von Anteilsrechten an solchen darf keinesfalls an eine Anzahl von Pächtern erfolgen, die die Zahl der Verpächter übersteigt. 3Bei Verpachtung an eine juristische Person sind höchstens drei aus dem Pachtvertrag bestimmbare Personen zur Ausübung der Fischerei ohne Erlaubnisschein befugt.
(2) 1Pächter darf nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. 2Pachtet eine juristische Person, so muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein. 3Diese Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2.
(3) Wird während der Pachtzeit die Erteilung des Fischereischeins zurückgenommen oder widerrufen, so kann, wenn nicht Mitpächter die Verbindlichkeit des auszuschließenden Mitglieds übernehmen, der Verpächter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Pachtverhältnis kündigen.
(4) Die Verpachtung ist nur nach dem ganzen Inhalt des Fischereirechts zulässig.
(5) Die Trennung eines Fischwassers oder Fischereigebiets in Abteilungen zum Zweck der Verpachtung ist unzulässig.
(6) 1Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Änderung oder Verlängerung eines Fischereipachtvertrags; sie finden entsprechend Anwendung auf andere Rechtsgeschäfte zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1, 4 und 5 gestatten, wenn hieraus Nachteile für das verpachtete Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind.
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