Art. 28 BayFiG

Allgemeines

(1) Öffentliche Fischereigenossenschaften können aus den Fischereiberechtigten eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets gebildet werden:

1.

zur geregelten Aufsichtsführung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum Schutz und zur Hebung des Fischbestands,

2.

zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser.

(2) Die Bildung der Genossenschaften erfolgt:

1.

durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) oder

2.

durch Verfügung der Kreisverwaltungsbehörde (Zwangsgenossenschaft).

(3) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.

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