Art. 3 BayFiG

Fischereirecht des Gewässereigentümers

1Soweit nicht auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhende Rechte dritter Personen bestehen, ist der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt. 2Bestehende Fischereirechte des Freistaates Bayern bleiben unberührt

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