Art. 50 BayFiG

Fischereiabgabe; Verordnungsermächtigung

(1) 1Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten und den Nachweis über die Entrichtung mitzuführen. 2Die Fischereiabgabe fließt dem Freistaat Bayern zu. 3Sie darf bei Erhebung als Einmalbetrag für die gesamte Lebenszeit insgesamt nicht mehr als 400 € betragen.

(2) 1Die Fischereiabgabe dient der Förderung einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Fischerei, insbesondere der Verbesserung der Lebensbedingungen standortgerechter Fischbestände. 2Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) verwendet einen Teil der Fischereiabgabe im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e.V. unmittelbar oder unter Einschaltung nachgeordneter Behörden für die Förderung zentraler fischereilicher Zwecke und Einrichtungen. 3Es stellt das verbleibende Aufkommen auf Antrag dem Landesfischereiverband nach näherer Maßgabe von Förderrichtlinien durch Bescheid zur Verfügung.

(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln

1.

die Zuständigkeit für die Fischereischeinerteilung und das Verfahren, die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne Fischerprüfung und die Geltung außerhalb Bayerns erteilter Fischereischeine in Bayern,

2.

die Zuständigkeit für die Erhebung der Fischereiabgabe, das Erhebungsverfahren und die Abgabenhöhe,

3.

die Anforderungen und das Verfahren der Fischerprüfung, die Mitwirkung anderer Stellen neben der Landesanstalt für Landwirtschaft sowie die Ausbildung der Prüfungsbewerber und der Schulungskräfte,

4.

die Gleichstellung außerhalb Bayerns erworbener fischereilicher Qualifikationen mit der bayerischen Fischerprüfung,

5.

die Ausnahmefälle, in denen der Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung erteilt werden kann,

6.

die Einrichtung eines Fischereiregisters.

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