Art. 62 BayFiG
Anordnungsbefugnis, Zuständigkeiten und Aufsicht
(1) Die Kreisverwaltungsbehörden können zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestehen oder auf ihnen beruhen, sowie zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände Anordnungen erlassen.
(2) Sind Privatrechte streitig, so kann die Kreisverwaltungsbehörde den Beteiligten aufgeben, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.
(3) Die Fachaufsicht über die Kreisverwaltungsbehörden obliegt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Regierungen und dem Staatsministerium.
(4) 1Als Sachverständigen und zur Beurteilung einer Maßnahme der Fischereiausübung als unvereinbar mit dem Leitbild der Nachhaltigkeit und den Regeln der guten fachlichen Praxis hört die zuständige Behörde nur den für ihren Sitz zuständigen Fachberater. 2Die Aufgaben anderer sachverständiger Stellen, insbesondere der Landesanstalt für Landwirtschaft, bleiben unberührt.
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