Art. 14a BayFoG

Übergang der Aufgaben der Bayerischen Finanzagentur

(1) Die Aufgaben, die der Bayerischen Finanzagentur aufgrund dieses Gesetzes übertragen sind, werden ab dem 1. August 2024 vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wahrgenommen.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Bayerische Finanzagentur eine Erstattung von Kosten an den Fonds verlangen oder erheben kann, tritt ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 der Freistaat Bayern an die Stelle des Fonds.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann nach Maßgabe des Bundesrechts die Bayerische Finanzagentur auflösen oder auf andere Art ihr Erlöschen herbeiführen.

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