Art. 2 BayFoG

Zweck des Fonds

(1) Der Fonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft in Bayern durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte.

(2) 1Unternehmen der Realwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes (Unternehmen) sind Wirtschaftsunternehmen mit Sitz oder wesentlichem Tätigkeitsschwerpunkt in Bayern, die

1.
a)

keine Unternehmen des Finanzsektors nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes in der am 27. März 2020 geltenden Fassung sind,

b)

keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes in der am 27. März 2020 geltenden Fassung sind,

c)

nicht bereits eine Stabilisierungsmaßnahme nach dem Stabilisierungsfondsgesetz erhalten, und

2.
a)

jedenfalls in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:

aa)

eine Bilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro,

bb)

mehr als 10 Millionen Euro Umsatzerlöse und

cc)

mindestens 50 Arbeitnehmer,

oder

b)

seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 5 Millionen Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden.

(3) Der Fonds ist eine durch eine inländische Gebietskörperschaft errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtung im Sinne des Stabilisierungsfondsgesetzes sowie des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes in der am 27. März 2020 geltenden Fassung.

(4) 1Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Freistaates Bayern, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. 2Der Freistaat Bayern haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds. 3Der Fonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Freistaates Bayern.

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