Art. 2 BayFraktG

Leistungen an Fraktionen

1Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Geldleistungen nach Art. 3 sowie sonstige Geldleistungen für bestimmte Zwecke, soweit dies der Haushaltsplan vorsieht. 2Der Landtag stellt den Fraktionen Räumlichkeiten zur Verfügung. 3Der Landtag kann den Fraktionen Gegenstände zur Nutzung überlassen. 4Die Geld- und Sachleistungen dürfen nicht für Zwecke der Parteien verwendet werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.