Art. 26 BayFwG

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Art. Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 oder 4 23 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder deren Durchführung stört oder

2.

einer vollziehbaren Anordnung nach Art. Satz 1 24 zuwiderhandelt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.